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Reinigen und Entsorgen

Nach: "Sicheres Arbeiten in Chemischen Laboratorien", Einführung für Studenten, erstellt von der Gesellschaft Deutscher Chemiker, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger


Beim Reinigen von Glasgefäßen besteht die Gefahr der Kontamination mit mehr oder weniger unbekannten Substanzen, z. B. solchen, die als Nebenprodukte bei einer Synthese entstanden sind. Sicher und zweckmäßig spült man daher wie folgt:

Stark reagierende Reinigungsmittel (z.B. konzentrierte Salpetersäure, konzentrierte Schwefelsäure) dürfen nur dann verwendet werden, wenn andere Reinigungsmittel sich als ungeeignet erwiesen haben. Chromschwefelsäure darf nur in begründeten Ausnahmefällen angewandt werden. Vor der Verwendung ist festzustellen, ob der Restinhalt der Gefäße mit dem Reinigungsmittel zu gefährlichen Reaktionen führen kann. In vielen Fällen sind die oben genannten Reinigungsmittel durch handelsübliche Spezialdetergentien ersetzbar.

Alle Abfälle müssen entsorgt werden. Die Entsorgung regelt das 1986 novellierte Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, kurz Abfallgesetz (AbfG). Alle von der Entsorgung durch die Kommune ausgenommenen Abfälle müssen vom Besitzer einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden, dabei muß nach der Abfallnachweisverordnung, z. B. für die chemischen Sonderabfälle, ein Nachweisverfahren durchgeführt werden.

Um Laborabfälle einer fachgerechten Beseitigung zuführen zu können und um Störungen des Betriebsablaufs im Labor zu unterbinden, müssen für die Sammlung der Abfälle Behälter verwendet werden, die den zu erwartenden chemischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen flüssigkeitsdicht und, sofern sie im weiteren Verlauf über öffentliche Straßen transportiert werden, gasdicht verschließbar sein. Sie sind an einem gut entlüfteten Ort (vorzugsweise im Abzug) aufzustellen. Um Verdunstungen zu vermeiden, sind die Sammelbehälter verschlossen aufzubewahren.

Für organische Lösungsmitztel sowie für wässrige Abfälle und kontaminierte Abwässer sind Kombigebinde (Metallbehälter mit PE-Inliner) oder Edelstahltrommeln für Reproprodukte zu verwenden. Für Säuren und Laugen eignen sich Kombigebinde oder PE-Kunststoffbehälter und für feste Laborchemikalien möglichst Behälter, die aus dem gleichen Material wie die Originalgebinde bestehen. Die Sammelgefäße sind deutlich nach ihrem Inhalt zu kennzeichnen, was auch das Anbringen von Gefahrensymbolen beinhaltet

Literatur

"Richtlinien für Laboratorien" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Ausgabe Oktober 1993

weitere Einzelheiten finden sich u.a. im Katalog "Reagentien - Chemikalien - Diagnostika" der Merck KGaA, 6421 Darmstadt. Der Katalog erscheint jährlich.


© Peter v. Sengbusch - b-online@botanik.uni-hamburg.de