Biologische Agenzien im Sinne von Gefahren im Laborbereich sind Viren und natürliche Organismen, z.B. Bakterien, Pilze, Parasiten, sowie gentechnisch verändente Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen.
Als natürlich werden Organismen bezeichnet, deren genetisches Material unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen, natürliche Rekombination oder Mutation entsteht.
Gentechnisch verändene Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen sind Organismen, deren genetisches Material in einer Weise verändert wurde, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
Biologische Agenzien mit Getährdungspotential sind solche biologischen Agenzien, von denen erwiesen ist oder die in begründetem Verdacht stehen, daß sie bei Menschen oder Tieren das Auftreten von Gesundheitsschäden bewirken können.
Gen-Laboratorien sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
Der Umgang mit biologischen Agenzien beinhaltet deren Herstellung oder Verwendung-
Als Verwenden gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern.
Unter Sicherheitsbereichen werden Räume und Bereiche verstanden, in denen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen wird.
Entscheidend bei der Anwendung der im folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten bem Umgang mit biologischen Agenzien.
Wesentliche Maßnahmen hierzu sind:
Verwenden von biologischen Agenzien mit möglichst geringem Gefährdungspotential im Sinne biologischer Sicherheitsmaßnahmen.
Ausreichende Information über die verwendeten biologischen Agenzien und die Verfahren, z.B. durch Betriebsanweisungen, mündliche Unterweisungen und verständliche Literatur.
Die Risikogruppen und die korrespondierenden Sicherheitsstufen für Laboratorien und Produkticnsbereiche sind:
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Zusammenfassend ist der Umgang unter Berücksichtigung normaler Hygieneregeln festzustellen:
Bei den der Gruppe 1 zugeordneten Organismen und Viren besteht nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für die menschliche Gesundheit.
Die der Risikogruppe 2 zugeordneten Organismen und Viren können bei den Beschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung der Infektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und / oder therapeutischen Maßnahmen für die Beschäftigten und fur die Bevölkerung als gering eingestuft.
Die der Risikogruppe 3 zugeordneten Organismen und Viren können bei den Beschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko wid unter Berücksichtigung der Infektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und / oder therapeutischen Maßnahmen fur die Beschattrgten und für die Bevölkerung als maßig eingestuft.
Die der Risikogruppe 4 zugeordneten Organismen und Viren können bei den Beschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko wird unter Berücksichtigung der Infektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und / oder therapeutischen Maßnahmen für die Beschäftigten und für die Bevölkerung als hoch eingestuft.
Bei jedem Umgang mit biologischen Agenzien sind mindestens Schutzmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu treffen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
Wesentliche Vorschriften beim Umgang mit biologischen Agenzien sind:
Zusätzliche Vorschriften und technische Regeln für die Ausrüstung und den Betrieb der technischen Einrichtungen sind z.B.
Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen ist die Gefahrstoffverordnung heranzuziehen.
Zur Anzeige und Registrierung ist das Formular ZH 1/195 zu verwenden.
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die Inbetriebnahme eines Laboratoriums, in dem mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen werden soll, spätestens 6 Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nach UVV ,,Biotechnologie" ist der Anzeige eine ausführliche Beschreibung der biologischen Agenzien beizufügen. Diese Beschreibung soll Aufschluß über das Risikopotential der verwendeten biologischen Agenzien geben. Ausreichend ist z B. ein Hinweis auf die in den Merkblättern ,,Sichere Biotechnologie" B 004 - B 009 aufgelisteten biologischen Agenzien sowie auf Schlüsselliteratur.
In Laboratorien wird eine erschöpfende Aufzählung und Beschreibung
der biologischen Agenzien nicht immer möglich sein, ein Beispiel sind
Screening-Laboratorien. In diesen Fällen wird das Ziel von §
18 UVV ,,Biotechnologie" durch eine beispielhafte Aufzählung
erfüllt. Sofern im Verlauf der Arbeiten mit anderen biologischen Agenzien
umgegangen werden soll, ist eine erneute Anzeige gemäß §
18 UVV ,,Biotechnologie" immer dann erforderlich, wenn die Beurteilung
der Agenzien nach § 3 UVV ,,Biotechnologie" eine höhere
Einstufung als die der bisher angemeldeten Agenzien ergibt. In diesem Fall
muß in einem Labor der entsprechenden höheren Sicherheitsstufe
weitergearbeitet werden. Bei der Isolierung von Mikroorganismen aus natürlichen
Substraten kann, ausgenommen bei klinischem Material, in der Regel davon
ausgegangen werden, daß überwiegend Organismen der Gruppe 1
auftreten. Folglich können diese Arbeiten unter L1-Bedingungen durchgeführt
und brauchen nicht angezeigt zu werden. Isotate, mit denen weitergearbeitet
werden soll, sind frühzeitig zu identifizieren.
Registrierung von Gen - Laboratorien
Der Unternehmer hat bei der Berufsgenossenschaft spätestens 6 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme registrieren zu lassen, wenn er Gen-Laboratorien zu betreiben beabsichtigt. Das Gentechnikgesetz und die Gentechnik-Verfahrensverordnung sind zu beachten.
Vor Aufnahme der Arbeiten mit biologischen Agenzien ist festzustellen, wie deren Gefährdungspotential zu beurteilen ist. Die Beurteilung muß Aufschluß geben über die Unbedenklichkeit oder eine Eingruppierung hinsichtlich des Gefährdungspotentials. Dazu können die Merkblätter ,,Sichere Biotechnologie" B 004 - B 009 und, für gentechnisch veränderte Organismen, die Gentechnik - Sicherheitsverordnung herangezogen werden.